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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0173 95/04/0172Rechtssatz
Daraus, daß die Behörde die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 und § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 (letztere: auch) von Amts wegen zu wahren hat, läßt sich eine Parteistellung der Gemeinde nicht ableiten; Parteistellung hat (auch) diese Gemeinde nur dann, wenn sie als Nachbar iSd § 75 Abs 2 GewO
1994 berührt wird, dies unter den im § 356 Abs 3 GewO 1994 umschriebenen Voraussetzungen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011