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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Unterbleibt bei einem automationsunterstützt ausgefertigten Bescheid hinsichtlich der Bescheidbegründung die Eingabe eines individualisierenden Textes (hier endet die durch den Bescheidcode vorgegebene Begründung mit dem Satzanfang "Sie sind nicht bereit", der keine Fortsetzung findet, daher abrupt), so ist ein derartiger Bescheid zwar wegen seiner mangelhaften Begründung rechtswidrig, aber immer noch ein Bescheid (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080212.X01Im RIS seit
18.10.2001