RS Vwgh 1996/3/19 94/11/0078

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §9 Abs1;
VStG §45 Abs2;

Rechtssatz

Da nach der Zurückziehung der Anzeige dem Arbeitsinspektorat kein Berufungsrecht im Grunde des § 9 Abs 1 ArbIG zustand, genügte für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 2 VStG ein Aktenvermerk.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110078.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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