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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0045Rechtssatz
Hat der Konzipient des Rechtsvertreters eines Bf den Umstand verschwiegen, daß er versehentlich entgegen einer Weisung des Rechtsvertreters die an den VwGH gerichtete Beschwerde nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gebracht habe, hat der Konzipient erst später von seinem Versehen Mitteilung gemacht und enthält der Wiedereinsetzungsantrag ein solches Vorbringen, erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht als verspätet (hier ist ein solches Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht enthalten, daher erfolgte die Zurückweisung des Antrages mangels konkreter Angaben über die Rechtzeitigkeit).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080044.X01Im RIS seit
03.04.2001