RS Vwgh 1996/3/19 96/08/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0045

Rechtssatz

Hat der Konzipient des Rechtsvertreters eines Bf den Umstand verschwiegen, daß er versehentlich entgegen einer Weisung des Rechtsvertreters die an den VwGH gerichtete Beschwerde nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gebracht habe, hat der Konzipient erst später von seinem Versehen Mitteilung gemacht und enthält der Wiedereinsetzungsantrag ein solches Vorbringen, erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht als verspätet (hier ist ein solches Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht enthalten, daher erfolgte die Zurückweisung des Antrages mangels konkreter Angaben über die Rechtzeitigkeit).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080044.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten