RS Vfgh 1993/7/5 B1054/93

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

keine Folge

Da die durch den Bescheid eingeräumte Berechtigung (Bewilligung für einen Straßenvollausbau gemäß §6 Nö LandesstraßenG) bereits ausgeübt und das Bauvorhaben bereits fertiggestellt wurde, könnte selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bereits erfolgte Vollzug des Bescheides nicht rückgängig gemacht werden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1054.1993

Dokumentnummer

JFR_10069295_93B01054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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