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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
keine Folge
Da die durch den Bescheid eingeräumte Berechtigung (Bewilligung für einen Straßenvollausbau gemäß §6 Nö LandesstraßenG) bereits ausgeübt und das Bauvorhaben bereits fertiggestellt wurde, könnte selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bereits erfolgte Vollzug des Bescheides nicht rückgängig gemacht werden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1054.1993Dokumentnummer
JFR_10069295_93B01054_01