RS Vwgh 1996/3/19 95/04/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z3;
GewO 1994 §74 Abs2 Z5;
GewO 1994 §74 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0173 95/04/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/06 95/04/0099 1

Stammrechtssatz

Eine Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 oder Z 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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