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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0173 95/04/0172Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/06 95/04/0099 1Stammrechtssatz
Eine Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 oder Z 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X06Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011