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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1;Rechtssatz
§ 81 GewO 1994 ermächtigt nicht, die erteilte Genehmigung abzuändern oder zu beheben und insofern die bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern lediglich die bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache - nämlich die nach § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige "Änderung" - einer solchen Regelung (erstmals) zu unterziehen (Hinweis E 23.4.1991, 88/04/0029 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040115.X01Im RIS seit
24.11.2000