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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / SchiffahrtsrechtRechtssatz
Folge
Vorschreibung von Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß §37a SchiffahrtsG 1990 iVm §2 der Verordnung, BGBl 160/1993, in der Höhe von S 18.224.446,24.
Da im Hinblick auf die Höhe der zu tragenden Kosten mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und offensichtlich kein öffentliches Interesse an der sofortigen Bezahlung vorliegt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B940.1993Dokumentnummer
JFR_10069295_93B00940_01