RS Vfgh 1993/7/5 B940/93

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Schiffahrtsrecht

Rechtssatz

Folge

Vorschreibung von Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß §37a SchiffahrtsG 1990 iVm §2 der Verordnung, BGBl 160/1993, in der Höhe von S 18.224.446,24.

Da im Hinblick auf die Höhe der zu tragenden Kosten mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und offensichtlich kein öffentliches Interesse an der sofortigen Bezahlung vorliegt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B940.1993

Dokumentnummer

JFR_10069295_93B00940_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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