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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AZG §10;Rechtssatz
Wenn - wie im Falle des § 28 Abs 1 AZG vor der Nov 1994/446 - auf Vorschriften eines Gesetzes oder einer Verordnung verwiesen wird, kommen als Übertretungsnormen nur solche in Betracht, die dem Normadressaten ein ausreichend genau umschriebenes Verhalten verbieten oder gebieten (vgl zur Blankettstrafnorm des § 30 KJBG, Hinweis E 4.2.1993, 91/19/0093). Dies ist bei § 9 AZG und § 12 Abs 1 AZG unzweifelhaft der Fall. Daß andere Vorschriften des AZG, etwa § 10 AZG über die Überstundenentlohnung, allenfalls nicht als Übertretungsnorm in Betracht kommen (zur vergleichbaren Bestimmung des § 14 KJBG, Hinweis E 4.2.1993), macht die Blankettstrafnorm des § 28 Abs 1 AZG nicht schlechthin unanwendbar (zur verfassungsgesetzlichen Unbedenklichkeit dieser Bestimmung Hinweis E VfGH 17.6.1995, B 2343/94-13 und B 2713/94-9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110223.X02Im RIS seit
20.11.2000