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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §152;Rechtssatz
Eine in einem früheren Genehmigungsbescheid festgesetzte Betriebszeit einer Gastgewerbebetriebsanlage kann nur dann im Rahmen eines Verfahrens nach § 81 GewO 1994 erfolgreich abgeändert werden, wenn damit ua eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage mit einem diesbezüglichen Antrag angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann (Hinweis: E 26.9.1995, 93/04/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040115.X02Im RIS seit
24.11.2000