RS Vwgh 1996/3/19 95/04/0115

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §152;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Eine in einem früheren Genehmigungsbescheid festgesetzte Betriebszeit einer Gastgewerbebetriebsanlage kann nur dann im Rahmen eines Verfahrens nach § 81 GewO 1994 erfolgreich abgeändert werden, wenn damit ua eine Änderung des Umfanges und der Betriebsweise der Anlage mit einem diesbezüglichen Antrag angestrebt wird, durch die eine Änderung des vorhandenen Emissionsausmaßes bewirkt werden kann (Hinweis: E 26.9.1995, 93/04/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040115.X02

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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