RS Vwgh 1996/3/19 96/11/0048

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus den in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsätzen (Gebot der Kostenersparnis, Einfachheit und Zweckmäßigkeit) sind insoferne keine subjektiven Rechte der Parteien eines Verfahrens ableitbar, als selbst dann, wenn die Beh gegen diese Grundsätze verstoßen sollte, dies nicht zur Aufhebnung eines im übrigen rechtmäßigen Bescheides durch den VwGH zu führen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110048.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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