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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Aus den in § 39 Abs 2 letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsätzen (Gebot der Kostenersparnis, Einfachheit und Zweckmäßigkeit) sind insoferne keine subjektiven Rechte der Parteien eines Verfahrens ableitbar, als selbst dann, wenn die Beh gegen diese Grundsätze verstoßen sollte, dies nicht zur Aufhebnung eines im übrigen rechtmäßigen Bescheides durch den VwGH zu führen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110048.X01Im RIS seit
11.07.2001