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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 67 Abs 1 BergG räumt - für sich genommen - noch kein subjektives Recht auf Gewährleistung des hier normierten Schutzes bei Genehmigung eines Abschlußbetriebsplanes ein. Ein solches Recht kommt den im § 67 Abs 2 BergG genannten Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts erst aus dem Zusammenhalt des § 67 Abs 1 BergG und § 67 Abs 2 BergG zu. § 67 Abs 2 BergG regelt abschließend wer Partei in diesem Verfahren ist. Der Umstand, daß die im Abschlußbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Heilquellen eines Rechtsträgers nicht ausreichen, der dem Personenkreis des § 67 Abs 2 BergG nicht angehört, vermittelt diesem Rechtsträger keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040214.X02Im RIS seit
19.03.2001