RS Vwgh 1996/3/19 95/04/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/01 Bergrecht

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §67 Abs1;
BergG 1975 §67 Abs2;

Rechtssatz

§ 67 Abs 1 BergG räumt - für sich genommen - noch kein subjektives Recht auf Gewährleistung des hier normierten Schutzes bei Genehmigung eines Abschlußbetriebsplanes ein. Ein solches Recht kommt den im § 67 Abs 2 BergG genannten Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts erst aus dem Zusammenhalt des § 67 Abs 1 BergG und § 67 Abs 2 BergG zu. § 67 Abs 2 BergG regelt abschließend wer Partei in diesem Verfahren ist. Der Umstand, daß die im Abschlußbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Heilquellen eines Rechtsträgers nicht ausreichen, der dem Personenkreis des § 67 Abs 2 BergG nicht angehört, vermittelt diesem Rechtsträger keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040214.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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