RS Vfgh 1993/8/5 B1131/93

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht
VfGG §85 Abs2 / Höferecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Verweigerung der höferechtlichen Zustimmung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes.

Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, weil mit seiner Rechtskraft feststeht, daß ein Legatar iSd §654 ABGB unfähig ist, die ihm vermachte Sache zu besitzen, sodaß ihm der ordentliche Wert bzw der Abfindungsanspruch zu vergüten ist.

Insbesondere auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten für den Fall des Erfolges der Beschwerde kommt deshalb der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen zum Ergebnis, daß letztlich hier die Interessen des Beschwerdeführers schwerer wiegen als jene der mitbeteiligten Partei (Erbe des geschlossenen Hofes).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1131.1993

Dokumentnummer

JFR_10069195_93B01131_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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