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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Weder in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch in den Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen wird dargelegtt, wieso die Eignung des Lenkerberechtigten in Ansehung von Kraftfahrzeugen VERSCHIEDENER GRUPPEN UNTERSCHIEDLICH zu beurteilen ist. Der Verdacht, beim Lenkerberechtigten lägen Folgen eines früheren Alkoholmißbrauches vor, die derzeit die Eignung grundsätzlich nicht ausschlössen, rechtfertigt die in Rede stehende differenzierte Beurteilung - jedenfalls ohne nähere Begründung - nicht. Es hätte auch einer Begründung bedurft, wieso sich die beim Lenkerberechtigten festgestellten Reduzierungen von Auffassungsvermögen, Konzentration und "Merkfähigkeitsleistung" beim Lenken von Kraftfahrzeugen verschiedener Gruppen bezogen auf die Verkehrssicherheit unterschiedlich auswirken können.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110389.X01Im RIS seit
12.06.2001