RS Vwgh 1996/3/19 94/11/0078

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs 2 zweiter Satz ArbIG, wonach mit der Anzeige ein Strafausmaß beantragt werden kann. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit durch dieses Antragsrecht, das keinerlei rechtliche Bindungen auslöst, "eine grobe Ungleichbehandlung" zwischen dem Besch und dem anzeigenden Arbeitsinspektorat bewirkt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110078.X02

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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