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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbIG 1974 §6 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 6 Abs 2 zweiter Satz ArbIG, wonach mit der Anzeige ein Strafausmaß beantragt werden kann. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit durch dieses Antragsrecht, das keinerlei rechtliche Bindungen auslöst, "eine grobe Ungleichbehandlung" zwischen dem Besch und dem anzeigenden Arbeitsinspektorat bewirkt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110078.X02Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012