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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §53 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0173 95/04/0172Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0089 E 26. November 1982 RS 4Stammrechtssatz
Haben mehrere Bfr in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten und erleiden ihre Beschwerden, jede einzelne bfr Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal, so ist gemäß § 53 Abs 2 VwGG in Verbindung mit Abs 1 dieser Gesetzesstelle die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Bfr, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des VwGH trägt, eingebracht worden wäre. Demgemäß haben die bel. Behörde und die mitbet. Partei nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der bel. Behörde der Ersatz des Vorlagenaufwandes nur einmal zu. Die der mitbet. Partei für die Gegenschriften zu weiteren Beschwerden erwachsenen Stempelgebühren sind jedoch zu ersetzen. Der so zu ermittelnde Aufwandersatz ist den Bfr zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X08Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011