RS Vwgh 1996/3/19 95/11/0238

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;
KDV 1967 §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0095 3

Stammrechtssatz

Auch Personen, die ausreichend frei von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen sind, die die nötige Körpergröße, Körperkraft und Gesundheit besitzen und ausreichend frei von Gebrechen sind, sind als zum Lenken von KFZ geistig und körperlich nicht geeignet anzusehen, wenn ihnen die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgehen. In diesen Fällen erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die bisherige Fahrpraxis der betreffenden Person für sie positiv ins Gewicht fallen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110238.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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