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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0095 3Stammrechtssatz
Auch Personen, die ausreichend frei von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen sind, die die nötige Körpergröße, Körperkraft und Gesundheit besitzen und ausreichend frei von Gebrechen sind, sind als zum Lenken von KFZ geistig und körperlich nicht geeignet anzusehen, wenn ihnen die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgehen. In diesen Fällen erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die bisherige Fahrpraxis der betreffenden Person für sie positiv ins Gewicht fallen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110238.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009