RS Vwgh 1996/3/20 96/21/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
FrG 1993 §70 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Behörde erster Instanz den Antrag des Fremden auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes zurückgewiesen hat, ändert nichts am Rechtsmittelausschluß des § 70 Abs 3 FrG 1993. Verfahrensrechtliche Bescheide wie die Zurückweisung eines Antrages unterliegen nach stRsp des VwGH hinsichtlich des Instanzenzuges - mangels abweichender gesetzlicher Anordnung (was hier der Fall ist) - denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheiten (der Sache) maßgebend sind.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210213.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten