RS Vfgh 1993/8/13 B1252/93

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Veröffentlicht am 13.08.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Zurückweisung einer Berufung von Verpflichteten eines Zwangsversteigerungsverfahrens mangels Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren aufgrund behaupteter materiell gegebener grundverkehrsbehördlicher Zustimmung zu einer Zuschlagserteilung.

Entgegen der Auffassung der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung ist im Sinne der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil die Berufung im Falle der Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof die Rechtswirkungen gemäß §64 Abs1 AVG entfalten würde. Dem Antrag war auch Folge zu geben, weil nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gewiß sind auch die Interessen des Erwerbers hoch zu veranschlagen; sie müßten aber im Verhältnis zu den vitalen Interessen der Beschwerdeführer (die ihren Hof "zu verlassen haben") als weniger gewichtig eingestuft werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1252.1993

Dokumentnummer

JFR_10069187_93B01252_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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