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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/18/0438 1Stammrechtssatz
Da das rechtsmißbräuchliche Eingehen einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen für sich allein genommen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (des öffentlichen Interesses an der Beachtung der den Aufenthalt von Fremden im österreichischen Bundesgebiet regelnden Vorschriften) iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 anzusehen ist, kann eine aus diesem Grund erfolgte Versagung einer Bewilligung nach dem AufenthaltG 1992 nicht als rechtswidrig angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210479.X01Im RIS seit
11.07.2001