RS Vfgh 1993/8/17 B1276/93, B1277/93

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Veröffentlicht am 17.08.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

keine Folge

Verfahrensanordnung gemäß §360 Abs1 GewO 1973 idF BGBl 29/1993

Eine Verfahrensanordnung gemäß §360 GewO 1973 idF BGBl 29/1993 ist - entgegen der Auffassung des Magistrates der Stadt Wien - unter der (erst der Sache als solcher zu entscheidenden) Voraussetzung, daß es sich bei ihr um einen Bescheid handelt, einem Vollzug zugänglich, weil ihre Nichtbefolgung die Erlassung eines sofort vollstreckbaren Bescheides mit der Verfügung der zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen nach sich zieht, mithin im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein solcher sofort vollstreckbarer Bescheid nicht erlassen werden darf.

Jedoch stehen einer solchen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen insoferne entgegen, als durch den Zustand des Betriebes der Tankstelle des Beschwerdeführers Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen drohen. Auch ist zu bedenken, daß die Verfahrensanordnung für den Beschwerdeführer nicht unerwartet erging, da der Rechtsstreit betreffend seine Betriebsanlagengenehmigung schon geraume Zeit andauert.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1276.1993

Dokumentnummer

JFR_10069183_93B01276_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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