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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AlVG 1977 §23;Rechtssatz
Ein Pensionsvorschuß wird gemäß § 23 AlVG dem Arbeitslosen, der die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität beantragt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag gewährt; daraus ergibt sich, daß der Bezug erst mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages endet, keinesfalls jedoch zu einem früheren Termin (hier: Der Fremde bezog einen Pensionsvorschuß von S 258,-- täglich und legt die Kopie einer Protokollarklage auf Gewährung einer Invaliditätspension vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210574.X01Im RIS seit
18.10.2001