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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Die begehrte Bewilligung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 darf nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Entscheidend ist somit, ob der Fremde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung seines Begehrens erfüllt, nicht jedoch, ob ein ähnlicher Antrag unter den gleichen Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bewilligt worden ist. Aus einer früheren - allenfalls rechtswidrigen - Bewilligung eines ähnlichen Antrages kann für die Beurteilung des vorliegenden Antrages kein Rechtsanspruch abgeleitet werden (hier: Der Fremde verfügt nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210524.X02Im RIS seit
02.05.2001