RS Vwgh 1996/3/20 95/21/0524

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die begehrte Bewilligung eines Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 darf nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Entscheidend ist somit, ob der Fremde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung seines Begehrens erfüllt, nicht jedoch, ob ein ähnlicher Antrag unter den gleichen Voraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bewilligt worden ist. Aus einer früheren - allenfalls rechtswidrigen - Bewilligung eines ähnlichen Antrages kann für die Beurteilung des vorliegenden Antrages kein Rechtsanspruch abgeleitet werden (hier: Der Fremde verfügt nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210524.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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