RS Vwgh 1996/3/20 95/03/0284

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §76 Abs2;
SchiffahrtsG 1990 §28 Abs4;

Rechtssatz

Die Kosten der endgültigen Entsorgung eines bereits geborgenen und auf dem Land zwischengelagerten Fahrzeuges sind keine Kosten der Zerstörung eines Hindernisses iSd § 28 Abs 4 SchiffahrtsG 1990.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030284.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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