RS Vwgh 1996/3/20 95/03/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Der Verpflichtung, sich bei der Befundaufnahme jener Methoden zu bedienen, die nach den Regeln des Faches zu verläßlichen Ergebnissen führen, wird der Sachverständige durch das Einverständnis der Parteien zu einer anderen Vorgangsweise nicht entbunden.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger TechnikerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030235.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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