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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Der Verpflichtung, sich bei der Befundaufnahme jener Methoden zu bedienen, die nach den Regeln des Faches zu verläßlichen Ergebnissen führen, wird der Sachverständige durch das Einverständnis der Parteien zu einer anderen Vorgangsweise nicht entbunden.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Auswertung fremder BefundeAnforderung an ein GutachtenSachverständiger TechnikerSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030235.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014