RS Vfgh 1993/8/17 B1328/93

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Veröffentlicht am 17.08.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG

Der Verfassungsgerichtshof ist entgegen der Meinung der belangten Behörde im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG der Auffassung, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen; die vorgetragenen Überlegungen liegen schon dem §17 Abs1 leg cit zugrunde und nehmen nicht auf die in weiterer Folge vorzunehmende Interessenabwägung Bedacht.

Da nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (der Antragsteller lebt seit 13 Jahren in Österreich und betreibt mit Schwiegersohn und Tochter eine Reinigungsfirma), war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1328.1993

Dokumentnummer

JFR_10069183_93B01328_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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