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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Verpflichtung zur Entrichtung eines Teilbetrages der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 gemäß den Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG, LGBl 50/1992, zuzüglich eines Säumniszuschlages.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzulegen, geschweige denn hinreichend zu konkretisieren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1549.1993Dokumentnummer
JFR_10069174_93B01549_01