RS Vfgh 1993/8/26 B1549/93

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Veröffentlicht am 26.08.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

keine Folge

Verpflichtung zur Entrichtung eines Teilbetrages der Mautstraßenerhaltungsabgabe für das Jahr 1992 gemäß den Bestimmungen des Sbg UmweltfondsG, LGBl 50/1992, zuzüglich eines Säumniszuschlages.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat es verabsäumt, ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzulegen, geschweige denn hinreichend zu konkretisieren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1549.1993

Dokumentnummer

JFR_10069174_93B01549_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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