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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0021 2 (hier Verurteilung wegen Raubes und schwerer Körperverletzung)Stammrechtssatz
Die sich im Beschwerdefall in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwere Körperverletzung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist von solchem Gewicht, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die durch die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210643.X02Im RIS seit
02.05.2001