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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §26 Abs1 idF 1993/029;Rechtssatz
Ein Nachsichtsansuchen im Grunde des § 28 GewO 1973 schließt nicht auch (bereits) ein solches im Grunde des § 26 GewO 1973 in sich, zumal § 346 Abs 1 GewO 1973 hinsichtlich bestimmter Gewerbe eine unterschiedliche Zuständigkeit für Nachsichten nach § 26 GewO 1973 einerseits und solche nach § 28 GewO 1973 andererseits vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030277.X02Im RIS seit
06.03.2001