RS Vfgh 1993/9/2 B1307/93

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Zurückweisung der Anträge auf Ausstellung einer Negativbestätigung bzw. auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu Kaufverträgen wegen Vorliegens von Umgehungsgeschäften.

Durch den bekämpften Bescheid würden die beiden Verkäufergesellschaften in die Lage versetzt, die gegenständlichen Miteigentumsanteile zu veräußern, sodaß die beschwerdeführende Gesellschaft selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht mehr in den Besitz der mit den Anteilen verbundenen Wohneinheiten kommen könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1307.1993

Dokumentnummer

JFR_10069098_93B01307_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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