RS Vwgh 1996/3/20 95/21/0775

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs2;
JGG §1 Z2;
JGG §5 Z4;
StGB §201 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0320 1 VwSlg 13912 A/1993

Stammrechtssatz

Bei den Strafdrohungen nach dem JGG handelt es sich um für eine bestimmte Personengruppe (Jugendliche) geltende, gegenüber den im StGB vorgesehenen Strafdrohungen geänderte Strafdrohungen eigener Art, was dazu führt, daß für die Beurteilung, ob die Ausnahme im Grunde des § 20 Abs 2 FrG 1993 greift, bei jugendlichen Fremden von eben diesen eigenständigen Handlungen auszugehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210775.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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