RS Vfgh 1993/9/10 B1483/93

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Veröffentlicht am 10.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

keine Folge

An der sofortigen Bezahlung der vorgeschriebenen Umsatzsteuer besteht zwar kein spezifisches öffentliches Interesse, die antragstellende Gesellschaft hat es aber unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1483.1993

Dokumentnummer

JFR_10069090_93B01483_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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