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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
An der sofortigen Bezahlung der vorgeschriebenen Umsatzsteuer besteht zwar kein spezifisches öffentliches Interesse, die antragstellende Gesellschaft hat es aber unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1483.1993Dokumentnummer
JFR_10069090_93B01483_01