RS Vfgh 1993/9/14 B1609/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Beschwerde von Anrainern gegen die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage sowie für die Errichtung von PKW-Abstellplätzen (§92, §93 und §100 Nö BauO).

Die von den Antragstellern vorgebrachten Argumente erschöpfen sich darin, auf die Nachteile hinzuweisen, die dem Bauwerber möglicherweise bei der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung im Falle der Aufhebung des Bescheides entstehen. Die Antragsteller haben damit aber nicht hinreichend deutlich gemacht, inwieweit ihr eigenes Interesse das Interesse des Bauwerbers am sofortigen Vollzug des Bescheides überwiegt und worin der unverhältnismäßige Nachteil für sie bestehen würde.

Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, der Konkretisierungspflicht der Antragsteller hinsichtlich der für sie selbst zu erwartenden Nachteile zu genügen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1609.1993

Dokumentnummer

JFR_10069086_93B01609_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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