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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Die Änderung des Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes ist durch § 68 Abs 1 Satz 2 LuftfahrtG geregelt und stellt einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar (Hinweis Halbmayer/Wiesenwasser, § 68 LuftfahrtG Anm 2). Die Behörde ist nicht berechtigt, statt des in § 77 LuftfahrtG vorgesehenen Widerrufes der Zivilflugplatzbewilligung eine Änderung des bescheidmäßig festgesetzten Betriebsumfanges (Einschränkung auf bestimmte Typen von Zivilluftfahrzeugen) zu verfügen; eine derartige Änderung wäre nur nach § 68 Abs 1 Satz 2 LuftfahrtG aufgrund eines entsprechenden Antrages möglich. Daran vermögen auch § 68 Abs 6 AVG und § 68 Abs 3 AVG nichts zu ändern. § 68 Abs 6 AVG verweist lediglich auf die in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Einschränkung einer Berechtigung, räumt aber nicht selbst eine derartige Befugnis ein. Einer Partei steht ein subjektives Recht auf Maßnahmen iSd § 68 Abs 3 AVG nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030308.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015