RS Vwgh 1996/3/20 94/03/0308

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs6;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §77;

Rechtssatz

Die Änderung des Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes ist durch § 68 Abs 1 Satz 2 LuftfahrtG geregelt und stellt einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar (Hinweis Halbmayer/Wiesenwasser, § 68 LuftfahrtG Anm 2). Die Behörde ist nicht berechtigt, statt des in § 77 LuftfahrtG vorgesehenen Widerrufes der Zivilflugplatzbewilligung eine Änderung des bescheidmäßig festgesetzten Betriebsumfanges (Einschränkung auf bestimmte Typen von Zivilluftfahrzeugen) zu verfügen; eine derartige Änderung wäre nur nach § 68 Abs 1 Satz 2 LuftfahrtG aufgrund eines entsprechenden Antrages möglich. Daran vermögen auch § 68 Abs 6 AVG und § 68 Abs 3 AVG nichts zu ändern. § 68 Abs 6 AVG verweist lediglich auf die in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Einschränkung einer Berechtigung, räumt aber nicht selbst eine derartige Befugnis ein. Einer Partei steht ein subjektives Recht auf Maßnahmen iSd § 68 Abs 3 AVG nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030308.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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