RS Vwgh 1996/3/20 95/21/0523

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Antrag der mj Fremden (Bf) auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihrer Mutter begründet, der Antrag der Mutter auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde abgewiesen. Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich darin, daß der die Mutter der Bf betreffende Bescheid rechtswidrig sei. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der gegenständliche Bescheid sowie auch der die Mutter betreffende Bescheid der bel Beh wurden am selben Tag zugestellt. Damit erwuchs die Abweisung des Antrages der Mutter der Bf auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Rechtskraft. Da der angefochtene Bescheid nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sachlage und Rechtslage zu überprüfen ist, haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210523.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten