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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LuftfahrtG 1958 §47 Abs1;Rechtssatz
Wer in Österreich eine Unterrichtstätigkeit auf dem Gebiet des Zivilflugwesens entfaltet, hat sich über die einschlägigen in Österreich geltenden Bestimmungen hiezu zu informieren, sodaß ein allfälliger Rechtsirrtum nicht iSd § 5 Abs 2 VStG unverschuldet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030124.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015