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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0864 1 (hier: Verurteilung des Fremden wegen § 12 StGB, § 15 StGB, § 302 Abs 1 StGB sowie § 12 Abs 1 SGG; Ungültigkeitserklärung des Sichtvermerks nach § 11 Abs 1 FrG 1993 gerechtfertigt, wenn auch die Interessenabwägung zwischen öff Ruhe, Ordnung und Sicherheit einerseits und Familienleben andererseits den Eingriff in diese im Hinblick auf die im Art 8 Abs 2 MRK genannten öff Interessen rechtfertigt).Stammrechtssatz
Wurde der Fremde rechtskräftig wegen § 12 Abs 1 SGG und § 16 Abs 1 SGG verurteilt, ist der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 verwirklicht. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität gefährdet der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Sicherheit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211120.X01Im RIS seit
20.11.2000