Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Das sich aus § 16 Abs 1 lit a StVO ergebende Tatbild besteht darin, daß der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, daß andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, indem er mit dem Überholen beginnt oder den Überholvorgang nicht abbricht, solange dies noch möglich ist. Es kommt daher bei dieser Bestimmung auf ein für den Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden-Können anderer Straßenbenützer bei Beginn des Überholvorganges (bzw was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) an (Hinweis E 10.5.1993, 93/02/0003)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030103.X01Im RIS seit
12.06.2001