RS Vfgh 1993/9/14 B1479/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §18 Abs1 iVm Abs2 Z1 und Z2 FremdenG.

Beschwerdeführer ist Kosovo-Albaner; illegaler Aufenthalt in Österreich; 1991 und 1993 rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung bzw schwerer Sachbeschädigung, tätlichen Angriffs auf Beamte und vorsätzlicher Körperverletzung im volltrunkenen Zustand.

Mag auch die Art der den rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten befürchten lassen, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutze der Gesundheit, der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei, bestehen keine konkreten Hinweise darauf, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Umgekehrt hat der Antragsteller den ihm mit dem sofortigen Vollzug des bekämpften Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1479.1993

Dokumentnummer

JFR_10069086_93B01479_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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