RS Vfgh 1993/9/14 B1421/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entzug der Gewerbeberechtigung für jeweils ein Gastgewerbe an drei Standorten in Wien.

Am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen, haben sich doch die dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Übertretungen über viele Jahre hingezogen, ohne daß die Gewerbebehörde Schritte gesetzt hätte. Es ist nicht erkennbar, daß nun gerade im Zuge des verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahrens zwingende öffentliche Interessen die sofortige Umsetzung des durch den bekämpften Berufungsbescheid Verfügten erfordern.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1421.1993

Dokumentnummer

JFR_10069086_93B01421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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