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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Entzug der Gewerbeberechtigung für jeweils ein Gastgewerbe an drei Standorten in Wien.
Am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehen keine zwingenden öffentlichen Interessen, haben sich doch die dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Übertretungen über viele Jahre hingezogen, ohne daß die Gewerbebehörde Schritte gesetzt hätte. Es ist nicht erkennbar, daß nun gerade im Zuge des verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahrens zwingende öffentliche Interessen die sofortige Umsetzung des durch den bekämpften Berufungsbescheid Verfügten erfordern.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1421.1993Dokumentnummer
JFR_10069086_93B01421_01