RS Vfgh 1993/9/15 B970/93

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Finanzstrafrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Die Aufschiebung des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Beistellung einer kostenlosen Verteidigung abgewiesen wurde (§58 Abs2 lita und litb, §77 Abs3 FinStrG), bewirkt, daß bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall möglich wären, daß ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht gegeben wäre (vgl. VfGH 15.02.79 B662/78), sodaß hinsichtlich der weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens (Verhandlung vor dem Spruchsenat) bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B970.1993

Dokumentnummer

JFR_10069085_93B00970_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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