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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Die Aufschiebung des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Antrag auf Beistellung einer kostenlosen Verteidigung abgewiesen wurde (§58 Abs2 lita und litb, §77 Abs3 FinStrG), bewirkt, daß bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, die für den Fall möglich wären, daß ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht gegeben wäre (vgl. VfGH 15.02.79 B662/78), sodaß hinsichtlich der weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens (Verhandlung vor dem Spruchsenat) bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zuzuwarten ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B970.1993Dokumentnummer
JFR_10069085_93B00970_01