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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Rechtssatz
Bei einer gewerblichen Tätigkeit ist ein kürzerer Beobachtungszeitraum als acht Jahre zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die objektive Ertragsfähigkeit einer Tätigkeit als gegeben (zB Gewinne bereits in den ersten Jahren ab Beginn der Tätigkeit) oder nicht gegeben (zB nach der Art der Tätigkeit können niemals Gewinne in der Periode oder ein Gesamtgewinn erzielt werden) angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150087.X01Im RIS seit
20.11.2000