RS Vwgh 1996/3/21 95/18/1388

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Veröffentlicht am 21.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Weil der Bescheid dem Vertreter des Bf (und nunmehrigen Antragstellers) erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde beim VwGH zugestellt wurde, könnte im gegenwärtigen Zeitpunkt eine neuerliche Entscheidung des VwGH (Einstellung des Verfahrens), im Ergebnis den Antragsteller nicht besser stellen, als jene, mit der seinerzeit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen worden ist (Zurückweisung der Beschwerde). Somit fehlt es auf seiten des Antragstellers an einem durch diesen Beschluß bewirkten Nachteil, zu dessen Beseitigung es der Wiederaufnahme des damals abgeschlossenen Verfahrens bedürfte.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181388.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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