RS Vfgh 1993/9/15 B1450/93

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Mietvertrag.

Auf Grund des bekämpften Bescheides ist es der Vermieterin jederzeit möglich, die Räumung des Mietobjektes angesichts der titellosen Benützung zu begehren und anderweitig zu veräußern oder zu vermieten, sodaß die Antragstellerin selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht mehr in den Besitz der verfahrensgegenständlichen Wohneinheiten kommen könnte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1450.1993

Dokumentnummer

JFR_10069085_93B01450_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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