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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Mietvertrag.
Auf Grund des bekämpften Bescheides ist es der Vermieterin jederzeit möglich, die Räumung des Mietobjektes angesichts der titellosen Benützung zu begehren und anderweitig zu veräußern oder zu vermieten, sodaß die Antragstellerin selbst bei Stattgebung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht mehr in den Besitz der verfahrensgegenständlichen Wohneinheiten kommen könnte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1450.1993Dokumentnummer
JFR_10069085_93B01450_01