RS Vfgh 1993/9/23 B1634/93

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

keine Folge

An der sofortigen Bezahlung der vorgeschriebenen Geldstrafe besteht zwar anscheinend kein spezifisches öffentliches Interesse, der Antragsteller hat es aber unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG für ihn darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1634.1993

Dokumentnummer

JFR_10069077_93B01634_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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