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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
An der sofortigen Bezahlung der vorgeschriebenen Geldstrafe besteht zwar anscheinend kein spezifisches öffentliches Interesse, der Antragsteller hat es aber unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG für ihn darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1634.1993Dokumentnummer
JFR_10069077_93B01634_01