RS Vwgh 1996/3/21 94/15/0085

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Veröffentlicht am 21.03.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0238 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt stets zur gänzlichen Beseitigung des früheren Bescheides, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren zum Abschluß brachte. Dies hat zur Folge, daß dann, wenn aufgrund irgendeiner neu hervorgekommenen Tatsache die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig war, im wiederaufgenommenen Verfahren auch eine Änderung der übrigen Bescheidgrundlagen und Bescheidelemente erfolgen kann, hinsichtlich der das Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150085.X12

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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