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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §176 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0224Rechtssatz
Im Finanzstrafverfahren haben Zeugen und Auskunftspersonen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen (hier: für die Anfertigung von Belegkopien aus Mikrofiche oder EDV). Dies folgt daraus, daß durch das versehentliche Unterbleiben der Übernahme der Neufassung des § 176 Abs 1 BAO durch BGBl 151/1980 in § 108 FinStrG eine echte Gesetzeslücke entstand, die entsprechend dem selbst der lückenhaften Regelung entnehmbaren Zweck, die mit Zeugeneinvernahmen bzw Auskunftserteilungen verbundenen nennenswerten Kosten nicht endgültig Personen, die an der andere Personen betreffenden Rechtsfindung der Behörde mitwirken, tragen zu lassen, zu schließen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150221.X01Im RIS seit
15.06.2001