RS Vwgh 1996/3/21 93/15/0221

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Veröffentlicht am 21.03.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §176 Abs1;
FinStrG §108;
FinStrG §185 Abs1 litb;
FinStrG §99 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0224

Rechtssatz

Im Finanzstrafverfahren haben Zeugen und Auskunftspersonen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen (hier: für die Anfertigung von Belegkopien aus Mikrofiche oder EDV). Dies folgt daraus, daß durch das versehentliche Unterbleiben der Übernahme der Neufassung des § 176 Abs 1 BAO durch BGBl 151/1980 in § 108 FinStrG eine echte Gesetzeslücke entstand, die entsprechend dem selbst der lückenhaften Regelung entnehmbaren Zweck, die mit Zeugeneinvernahmen bzw Auskunftserteilungen verbundenen nennenswerten Kosten nicht endgültig Personen, die an der andere Personen betreffenden Rechtsfindung der Behörde mitwirken, tragen zu lassen, zu schließen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150221.X01

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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