RS Vfgh 1993/9/23 B1569/93

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

Der Bescheid ist insoferne einem Vollzug zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig ist.

Bis zum Inkrafttreten des FremdenG wurde dem Antragsteller regelmäßig Vollstreckungsaufschub gewährt. In den Jahren 1981, 1983, 1989 und 1992 wurde er wiederum rechtskräftig gerichtlich verurteilt (ua Verletzung der Unterhaltspflicht, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung; mehrere Monate Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe) und ua wegen einer Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft.

Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsbürger, behauptet, aufgrund seiner durch faktische Blindheit gegebenen Pflegebedürftigkeit und des drohenden Winters, bestehe bei einer Abschiebung unmittelbare Gefahr für sein Leben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1569.1993

Dokumentnummer

JFR_10069077_93B01569_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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