RS Vfgh 1993/9/23 B1568/93

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entzug der Gewerbeberechtigung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß §87 Abs1 Z1 iVm §13 Abs3 und Abs4 GewO 1973; Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Hinweis auf §361 Abs5 GewO 1973.

Öffentliche Interessen (insbesondere ein weiteres Anwachsen der Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse) stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend entgegen; umgekehrt sprechen die vorgebrachten Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaft (Schließung des Betriebes und Liquidation der Gesellschaft) sowie deren Gläubiger (Befriedigung ihrer Forderungen durch Ratenvereinbarung) für eine solche Zuerkennung.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1568.1993

Dokumentnummer

JFR_10069077_93B01568_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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