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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsBRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Entzug der Gewerbeberechtigung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien gemäß §87 Abs1 Z1 iVm §13 Abs3 und Abs4 GewO 1973; Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Hinweis auf §361 Abs5 GewO 1973.
Öffentliche Interessen (insbesondere ein weiteres Anwachsen der Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse) stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend entgegen; umgekehrt sprechen die vorgebrachten Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaft (Schließung des Betriebes und Liquidation der Gesellschaft) sowie deren Gläubiger (Befriedigung ihrer Forderungen durch Ratenvereinbarung) für eine solche Zuerkennung.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1568.1993Dokumentnummer
JFR_10069077_93B01568_01