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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Bei Vermietung und Verpachtung liegt nur dann eine Einkunftsquelle vor, wenn innerhalb eines noch überschaubaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuß erzielt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150069.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011